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   RG, 30.03.1939 - V 121/38   

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RG, 30.03.1939 - V 121/38 (https://dejure.org/1939,630)
RG, Entscheidung vom 30.03.1939 - V 121/38 (https://dejure.org/1939,630)
RG, Entscheidung vom 30. März 1939 - V 121/38 (https://dejure.org/1939,630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wie sind die Rechtsverhältnisse an einem Gebäude zu beurteilen, wenn der Grundstückseigentümer bei dessen Errichtung über die Grenze auf ein anderes ihm ebenfalls gehöriges Grundstück hinübergebaut hat und die beiden Grundstücke alsdann in das Eigentum verschiedener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 160, 166
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 15.11.2013 - V ZR 24/13

    Garagenüberbau: Duldungspflicht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; Recht zur

    Die bei einem Eigengrenzüberbau zunächst ruhenden wechselseitigen Duldungs- und Rentenzahlungspflichten leben mit dem Übergang des Eigentums an den Grundstücken in die Hände verschiedener Eigentümer auf (RGZ 160, 166, 181; 169, 172, 176).

    bb) Dem steht die Ansicht gegenüber, dass die Duldungspflicht nach § 912 BGB sich auf die Entziehung der Eigentumsbefugnisse an dem überbauten Grundstücksteil beschränke; zusätzliche Beeinträchtigungen, die über den eigentlichen Überbau hinausgingen (wie die Nutzung von Wegeflächen), von der gesetzlichen Duldungspflicht dagegen nicht umfasst seien (RGZ 65, 73, 77; 160, 166, 188; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 912 Rn. 39; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 912 Rn. 15).

    Die Pflicht zur Duldung einer Verbindung zum öffentlichen Weg könne auch im Fall eines Überbaus nur unter den engen Voraussetzungen des Notwegerechts nach § 917 BGB bestehen (RGZ 160, 166, 188).

  • BGH, 12.10.2018 - V ZR 81/18

    Berechnung der Überbaurente des überbauten Grundstücksteils allein auf der

    Die Geldrente, durch die der Nachbar zu entschädigen ist, wird ihm dafür gewährt, dass er den Überbau dulden, sich also die Entziehung des Gebrauchs und der Nutzung an dem überbauten Teil seines Grundstücks gefallen lassen muss (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1975 - V ZR 25/74, BGHZ 65, 395, 398; RGZ 160, 166, 177; 65, 73, 77; Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, 1896, S. 129).
  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 199/12

    Überbaurente bei Durchschneiden eines Gebäudes durch eine Grundstücksteilung

    Das Rentenzahlungsrecht entsteht schon in diesem Zeitpunkt, ruht allerdings bis zum Übergang der beiden Grundstücke in verschiedene Hände (RGZ 160, 166, 181; 169, 172, 175; Staudinger/Roth, BGB, [2009], § 912 Rn. 56).
  • BGH, 04.04.1986 - V ZR 17/85

    Neigung der Grenzmauer

    Soweit das Reichsgericht in RGZ 88, 39, 41 zur gegenteiligen Auffassung neigte, darf nicht außer Betracht bleiben, daß es lange Zeit die §§ 912 ff. BGB als Ausnahmevorschriften ansah und deshalb eine Ausdehnung auf andere ähnliche Sachverhalte überhaupt ablehnte (vgl. die Darstellung in BGHZ 39, 5, 8 m. w. Nachw.), erstmalig mit der Entscheidung RGZ 160, 166, 174 ff. (analoge Anwendung der Überbauvorschriften auf den sogenannten Eigengrenzüberbau) begann eine grundlegende Änderung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat weiterentwickelt hat (vgl. insbes. BGHZ 39, 5 ff.).
  • OLG Frankfurt, 08.06.2006 - 3 U 143/05

    Überbau: Voraussetzungen des Vorliegens eines Überbaus bei fehlenden

    Die Regelung dient nach den Motiven zum BGB der Verhütung wertvernichtender Zerstörung von Sachverbindungen (Palandt/Bassenge a.a.O. § 912 Rn. 1) und nach ihr gehört deshalb ein Überbau zu dem Eigentum des Gebäudes, dem es als wesentlicher Bestandteil zuzuordnen ist (Palandt/Bassenge a.a.O. § 912 Rn. 12; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB, Neubearbeitung 2004, § 94 Rn. 12; RGZ 160, 166 [177], BGHZ 64, 333 [337] = NJW 1975, 1553; BGHZ 110, 298 [302 f] = NJW 1990, 1791; BGH, NJW 1985, 789; BGH, VIZ 2004, 130 = ZfIR 2004, 104; BGHZ 157, 301= NJW 2004, 1237).

    Eine sinngemäße Anwendung der §§ 912 ff. BGB greift nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 166 [181]) auch dann, wenn das Grundstück, das überbaut wurde, sowie das Grundstück, von dem aus der Überbau erfolgt ist, zunächst in einer Hand gewesen sind, also ein sog. Eigengrenzüberbau vorliegt, weil spätestens dann, wenn die Grundstücke in verschiedene Hände geraten, widerstreitende Eigentumsbelange aufeinandertreffen (vgl. auch Staudinger a.a.O. Rn. 13 m.w.N.; BGHZ 110, 298 = NJW 1990, 1791; BGH, VIZ 2004, 130 = ZfIR 2004, 104 m. N.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuordnung des Überbaus ist deshalb beim Eigengrenzüberbau derjenige, in dem die vom Überbau betroffenen Grundstücke in verschiedene Hände gelangt sind (vgl. bereits RGZ 160, 166 [179]).

  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 35/54

    Rechtsmittel

    So kann z.B. ein Überbau, der nicht gemäß § 912 BGB zu dulden ist, mit der Klage aus § 1004 BGB bekämpft werden (BGB RGRK, 10. Aufl. § 912 Anm. 1; RGZ 160, 166 [172/173]).

    Es schließt aber keineswegs das Zusammentreffen beider Ansprüche aus, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. RGZ 160, 166 [172/173], betreffend Zulassung des Anspruchs aus § 1004 BGB gegenüber einem nicht zu duldenden "Überbau", der ja begrifflich zugleich eine Besitzentziehung des Grundstücksteils enthält).

  • BGH, 09.01.1963 - V ZR 125/61

    Überbau bei Grunddienstbarkeiten

    Erst die Entscheidung RGZ 160, 166, 174ff brachte eine grundlegende Änderung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung; hier hat das Reichsgericht seine Bedenken gegen eine ausdehnende Auslegung der §§ 912ff BGB endgültig aufgegeben und ihre uneingeschränkte Geltung jedenfalls für den Eigengrenzüberbau mit überzeugender Begründung bejaht (ebenso RGZ 169, 172, 175f; herrschende Ansicht, vgl. Siebert/Baur, BGB 9. Aufl. § 912 Anm. 6).

    In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, daß sämtliche Reichsgerichtsentscheidungen, in denen eine entsprechende Anwendung der Überbauvorschriften auf Fälle der hier vorliegenden Art abgelehnt wurde, älteren Datums sind und zeitlich vor dem grundlegenden Urteil vom 30. März 1939 (RGZ 160, 166) liegen, mit dem das Reichsgericht unter Aufgabe seines bisherigen Standpunktes die Ausdehnung jener Vorschriften auf den Eigengrenzüberbau zugelassen hat; die Bemerkung von Staudinger/Seufert (a.a.O. § 912 Anm. 6), daß es angesichts dieses Wandels in der Beurteilung der "ratio legis" sich eines Tages auch zu einer Überprüfung seiner Ansicht hinsichtlich der Beeinträchtigung von Grunddienstbarkeiten genötigt gesehen hätte, hat mancherlei für sich.

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56

    Gemeinsame Giebelmauer

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  • BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Das Reichsgericht hat entgegen seiner früheren Auffassung später in den Entscheidungen RGZ 160, 166, 177; 169, 175 in Übereinstimmung mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung die Anwendbarkeit der §§ 912 ff BGB auf den Fall bejaht, daß ein Eigentümer zweier Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen überschreitet und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen.

    Dabei hat das Reichsgericht die Entstehung des Rechts auf Duldung aber schon mit der Errichtung des Baues als gegeben bezeichnet, was zur Folge hat, daß der hinübergebaute Gebäudeteil nach den §§ 93, 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 Satz 2, § 946 BGB nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern wesentlicher Bestandteil des Gesamtgebäudes und damit des anderen Grundstücks des Bauenden wird (RGZ 160, 166, 181; 169, 175).

  • BGH, 23.01.1957 - V ZR 83/55

    Rechtsmittel

    Die letztgenannte Vorschrift kann auf ihn nicht unmittelbar angewendet werden; sie findet allenfalls "entsprechende", rechtsähnliche Anwendung (vgl. RGZ 83, 142 [147]; 160, 166 [177]; 169, 172 [175]; Palandt-Hoche 15. Aufl. § 912 Anm. 4).

    Das Berufungsgericht ist, wie aus seinem Hinweis auf RGZ 160, 166 und 169, 172 hervorgeht, mit Recht davon ausgegangen, daß die Vorschriften der §§ 912 ff BGB auch dann gelten, wenn der Eigentümer eines Grundstücks auf ein anderes, ihm ebenfalls gehöriges Grundstück hinübergebaut hat (sogen. Eigengrenzüberbau; vgl. auch Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht 2. Aufl § 24 VII 1, S 304 ff; Palandt-Hoche 15. Aufl § 912 Anm 2 b; BGB RGRK 10. Aufl § 912 Anm 9; Staudinger-Seufert 11. Aufl. § 912 Randziffer 13); nach seiner Ansicht fehlt es jedoch im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen eines Überbaues, weil die beiden Katasterparzellen 207/32 und 208/32, aus denen der Egberts'sche Grundbesitz bei Errichtung der Giebelwand bestand, keine selbständigen Grundstücke, sondern Bestandteile eines und desselben Grundstücks gewesen seien.

    Für eine entsprechende Anwendung des § 912 BGB, wie sie im Falle des Eigengrenzüberbaues bei Fehlen einer vertraglichen Regelung Platz greift (RGZ 160, 166), besteht bei einem derartigen Sachverhalt keine Veranlassung.

  • BGH, 13.02.1981 - V ZR 25/80

    Entschuldigter Überbau als Sachmangel

  • BGH, 30.11.1966 - V ZR 199/63
  • BGH, 09.01.1958 - II ZR 275/56

    Schiffsmotor als wesentlicher Bestandteil

  • BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68

    Ansprüche auf Grund einer Eigentumsbeeinträchtigung durch einen über die Grenze

  • OLG Köln, 19.06.1997 - 7 U 167/96

    Wirksamkeit der Begründung einer Grunddienstbarkeit nach französischem

  • OLG Stuttgart, 17.01.1975 - 8 W 281/73
  • OLG Hamm, 13.12.1990 - 5 U 179/90
  • BGH, 15.11.1960 - V ZR 13/59

    Rechtsmittel

  • OLG Köln, 13.06.1991 - 7 U 141/90

    Geltendmachung eines Herausgabeanspruches aus einem Eigentümer-Besitzer

  • BayObLG, 29.09.1982 - BReg. 2 Z 72/82

    Zum "Beruhen" i.S. v. § 35 GBO

  • OLG Stuttgart, 29.06.1982 - 8 W 226/82

    Zur Begründung von Wohnungseigentum bei Eigengrenzaberbau

  • BGH, 18.02.1959 - V ZR 147/57

    Rechtsmittel

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